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   VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326   

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VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326 (https://dejure.org/2016,29480)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326 (https://dejure.org/2016,29480)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 22 ZB 15.2326 (https://dejure.org/2016,29480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen; Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung hinsichtlich Lärmimmissionen

  • rewis.io

    Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit einer Windkraftanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen; Voraussetzungen eines "kumulierenden Vorhabens; getrennte Festlegung des Einwirkungsbereichs einer Anlage hinsichtlich der Tages- und der Nachtzeit; Berücksichtigung nur der von immissionsschutzrechtlich ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen; Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung hinsichtlich Lärmimmissionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 22 AS 15.40042

    Unterbliebene Ermittlung der Geräuschvorbelastung bei Genehmigung von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 22 AS 15.40042) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Beklagten aufgegeben wurde, die Erstellung eines Prognosegutachtens zu der nach einer Inbetriebnahme der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem Anwesen der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... auftretenden Geräuschgesamtbelastung zu beauftragen, unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm betreffend die bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen.

    Wie bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 ausgeführt (Rn. 33 und 34), bilden die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3 c Satz 5 i. V. m. 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG.

    Die standortbezogene Vorprüfung betrifft die Frage, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38).

    Im Gutachten vom 30. März 2016 wurde entsprechend der Maßgabe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 von demselben Immissionsrichtwert ausgegangen.

    Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächstgelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (UA S. 45) ist eine solche Beeinträchtigung fernliegend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 39 näher ausgeführt hat.

  • VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322

    Lärmimmissionen von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab.

    Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

    Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

    Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

    Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis.

    Wie oben näher ausgeführt (1. b) steht die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund der Ablehnung einer weitergehenden Annahme kumulierender Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 UVPG - gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dessen von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

    Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis.

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 und 70 m. w. N.) ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 23, 24 und 51) dagegen davon ausgegangen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt.
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 22 CS 15.686

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Windpark (Wechsel des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Zum einen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 34 und 35) in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) davon ausgegangen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend sind.
  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 22 CS 15.2247

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windkraftanlage, Anlagenbegriff,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326
    Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung (UA S. 26) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 bis 44) davon ausgegangen, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu klären ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG im Einzelnen und abschließend aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt.
  • VGH Bayern, 22.08.2017 - 15 NE 17.1221

    Bestätigung der vorläufigen Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Trotz der vorgenannten Aspekte und trotz der Situierung des Wohngrundstücks der Antragsteller am bisherigen Ortsrand, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 - 15 NE 11.2857 - juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15), fehlt es aber an einer klaren, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn.4; in der vergleichenden Auseinandersetzung mit der Verkehrslärmvorbelastung und der zu prognostizierenden Verkehrslärmgesamtbelastung vgl. OVG NRW, U.v. 16.10.1997 - 11a D 116/96.NE - NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 C 2165/09.T - juris Rn. 198 f.).
  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 15 N 16.2158

    Zunahme des Verkehrslärms für Grundstücke außerhalb des Planbereichs eines

    Auch wenn die Antragsgegnerin - wie die Planbegründung zeigt - Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 - 15 NE 11.2857 - juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 abgestellt.
  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 4 K 16.975

    Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen herangezogen (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16; B. v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris Rn. 26 ff.).

    Nach dieser Rechtsprechung reicht jedoch der Umstand allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wie sie hier von der Klägerin vorgetragen werden - für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 29.05.2017 - 22 ZB 17.529

    Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlagen - Fiktion des

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass der nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG bei technischen Anlagen (wie es WKA sind) erforderliche "enge Zusammenhang" voraussetzt, dass die Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, und dass nach der Rechtsprechung (BayVGH, B.v.12.9.2016 - 22 ZB 16.785 - ZUR 2017, 106, juris und B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - UPR 2015, 393-395 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. - BayVBl 2016, 603) hierzu die Anlagen in einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. in einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssen.
  • VG München, 07.12.2016 - Au 4 K 16.1019

    Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen herangezogen (BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16; B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris Rn. 26 ff.).

    Nach dieser Rechtsprechung reicht jedoch der Umstand allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wie sie hier von Klägerseite vorgetragen werden - für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus (BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

    Der Senat hat zudem bei vergleichbaren oder sogar geringeren Entfernungen eine Beeinträchtigung durch solche Einrichtungen - zumindest ohne konkrete fallbezogene Ausführungen, an denen es aber auch hier fehlt - verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 32; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 39: Entfernung zur nächst gelegenen WEA fast 1.200 m; B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - juris Rn. 13: Entfernung von etwa 700 m; vgl. auch OVG NW, U.v. 27.10.2022 - 22 D 64/21.AK - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322

    Lärmimmissionen von Windkraftanlagen

    Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.
  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 22 AS 15.40042

    Unterbliebene Ermittlung der Geräuschvorbelastung bei Genehmigung von

    Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    Der Senat hat zudem bei vergleichbaren oder sogar geringeren Entfernungen eine Beeinträchtigung durch solche Einrichtungen - zumindest ohne konkrete fallbezogene Ausführungen, an denen es aber auch hier fehlt - verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 32; B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris Rn. 39: Entfernung zur nächst gelegenen WEA fast 1.200 m; B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - juris Rn. 13: Entfernung von etwa 700 m; vgl. auch OVG NW, U.v. 27.10.2022 - 22 D 64/21.AK - juris Rn. 62).
  • VG Regensburg, 12.01.2017 - RO 7 K 16.496

    Unbegründete Klage der Standortgemeinde gegen die immissionsrechtliche

    Hierzu müssen die Anlagen in einem räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. in einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen, z.B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 - 22 ZB 16.785; B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326, BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 - jew. juris).
  • VGH Bayern, 12.09.2016 - 22 ZB 16.785

    Gemeindeklage gegen Windkraftanlagen (kumulierende Vorhaben)

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